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BMF zu fondsgebundenen RDV für UK

Ulbrich, Steuerliche Rechtssicherheit und Schlussfolgerungen zur Mindestgarantie für beitragsorientierte Leistungszusagen, Betriebliche Altersversorgung, (BetrAV), 7/2022, 13

Ebenso wie viele andere Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind rückgedeckte Unterstützungskassen (UK) von der Niedrigzinsphase und deren Folgen betroffen, stehen also vor der Frage, wie sie die Chancen des Kapitalmarktes noch besser nutzen können, um ihre Leistungen für die Versorgungsberechtigten zu erhöhen. Wollen sie neue, innovative Rückdeckungskonzepte – beispielsweise fondsgebundene Lebensversicherungen – verwenden, müssen sie aber stets auch das (strenge) Regime der steuerlichen Vorschriften nach § 4d EStG und den §§ 5 f. KStG beachten. Lange Zeit war nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen (RDV) steuerlich anerkannt werden, bis es in jüngster Zeit dazu einige positive verbindliche Auskünfte von Betriebsstättenfinanzämtern gab. Nach längerem Schweigen hat sich nun – auf eine Anfrage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) vom 9.11.20212 hin – auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) durch ein Rundschreiben vom 31.8.2022 zu dieser Frage geäußert.

In dem Beitrag werden dieses BMF-Schreiben und seine Folgen für rückgedeckte UK dargestellt und bewertet. Darüber hinaus wird die Frage betrachtet, ob und ggf. inwieweit sich aus dem Schreiben weitergehende Ableitungen für die aktuelle arbeitsrechtliche Frage des erforderlichen Garantieniveaus einer beitragsorientierten Leistungszusage treffen lassen.