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Über CTA

Über CTA

Rechtliche Einordnung

CTA (Contractutal Trust Arrangements) sind Treuhandlösungen, die in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und im Rahmen von Zeitwertkonten eingesetzt werden. CTA sind im BGB zwar nicht ausdrücklich geregelt, unstreitig jedoch im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig.

Kein Durchführungsweg der bAV

CTA sind kein ein eigener Durchführungsweg der bAV. Sie sind vielmehr ein Instrument, um Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einer unmittelbaren Pensionszusage (Direktzusage) oder aus einer Zeitwertkonten-Vereinbarung insolvenzsicher einem gesonderten Vermögen des Arbeitgebers zuzuführen. Die Implementierung einer CTA-Lösung bedeutet also nicht eine rechtliche Auslagerung der Pensionsverpflichtungen, wohl aber eine wirtschaftliche, die über die Insolvenzsicherung hinaus in der Regel vorteilhafte finanzielle Effekte hat (siehe unten).

Einzel- und Gruppen-CTA

Treuhandlösungen sind in der Praxis als Einzel-CTA und als Gruppen-CTA verbreitet. Als Einzel-CTA werden Treuhandlösungen bezeichnet, die ein Unternehmen für seine bAV und/oder Zeitwertkonten errichtet. Erfolgt diese im Rahmen eines Konzerns, wird auch von Konzern-CTA gesprochen.

Für Arbeitgeber, die den Aufwand und die Kosten für die Errichtung und die Verwaltung eines Einzel-CTA nicht erbringen wollen, eignen sich so genannte Gruppen-CTA, wie die TREUHAND für betriebliche Vorsorge. Diese übernehmen die Treuhänderfunktionen für mehrere Arbeitgeber. Dabei ist durch die vertragliche Ausgestaltung der TREUHAND für betriebliche Vorsorge sichergestellt, dass eine Haftung der Arbeitgeber untereinander streng ausgeschlossen ist.

Funktionsweise
von CTA

Rechtliche Grundlagen

// einsatzgebiete

Vorteile von CTA

Die Implementierung eines CTA hat in der Regel mehrere Vorteile für Arbeitgeber, die unmittelbare Pensionszusagen (Direktzusagen) oder Zeitwertkonten-Zusagen erteilt haben. Dabei kommt es stets auf die individuelle Situation des Unternehmens an, so dass individuell entwickelte Konzepte immer die beste Lösung sind.

Im Zuge der rechtlichen Übertragung des Treuguts vom Arbeitgeber auf das CTA (sogenanntes Plan- oder Deckungsvermögen) kommt es zu einer Separierung der entsprechenden Vermögensmittel. Werden bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt, kann/muss das Planvermögen mit den Versorgungsverpflichtungen des Arbeitgebers saldiert werden. Somit erscheinen die Verpflichtungen aus einer unmittelbaren Pensionszusage bzw. einer Zusage aus Zeitwertkontenvereinbarungen nicht mehr in der Bilanz.

Ein weiterer Vorteil der Einführung eines CTA ist die Möglichkeit, einen privatrechtlichen Insolvenzschutz für die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten zu implementieren. Dies ist insbesondere wichtig für solche Berechtigten, die keinen oder keinen vollständigen gesetzlichen Insolvenzschutz nach dem BetrAVG haben (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer). Im Bereich der Zeitwertkonten ist ein privatrechtlicher Insolvenzschutz gesetzlich vorgeschrieben und die Möglichkeit, diesen über ein CTA zu erzeugen, als gesetzlicher Regelfall vorgesehen.

Die Separierung des Planvermögens vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers hat den positiven Effekt, dass die aus unmittelbaren Pensionszusagen (Direktzusagen) und aus Zeitwertkontenvereinbarungen fließenden Verpflichtungen des Arbeitgebers – je nach vertraglicher Vereinbarung – vollständig oder teilweise ausfinanziert sind. Somit kann bei Fälligkeit der Verpflichtungen auf das separierte Planvermögen zur Erfüllung der Arbeitgeberverpflichtungen zurückgegriffen werden.

Die Einrichtung und Durchführung eines CTA ist neutral in Bezug auf die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Es hat keine Auswirkung auf eine staatliche Förderung der bAV.

Die Separierung des zur Erfüllung der Verpflichtungen des Arbeitgebers erforderlichen Vermögens in einem CTA erhöht nicht nur die Sicherheit der Ansprüche der Arbeitnehmer im Insolvenzfall. Auch ohne Eintritt eines Sicherungsfalls bietet sie dafür Gewähr, dass die Vermögensmittel ausschließlich zur Erfüllung der Ansprüche der Arbeitnehmer verwendet werden, so bspw. im Falle eines Zahlungsverzugs durch den Arbeitgeber.

Eine vom Arbeitgeber unabhängige Treuhandeinrichtung, wie die TREUHAND für betriebliche Vorsorge, schafft Vertrauen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren Vertretungen, z.B. Betriebsrat oder Gewerkschaft. Sie erleichtert und unterstützt die personalwirtschaftliche Verwaltung von Versorgungs- und Zeitwertkontenansprüchen.

// Einrichtung und Praxis

Ausgestaltung von CTA

  • Ein CTA entsteht durch den Abschluss eines oder mehrerer Treuhandverträge zwischen dem Arbeitgeber (Treugeber) und dem Treuhänder. Dadurch wird ein Verwaltungstreuhandverhältnis begründet, die so genannte Treuhandabrede. Diese regelt, wie der Treuhänder die übertragenen Vermögensmittel (Treugut) zum Nutzen des Treugebers zu verwalten hat.
  • Handelt es sich um eine so genannte doppelseitige Treuhand (siehe dazu unten), so wird außerdem ein echter Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB abgeschlossen, durch den der Berechtigte im Insolvenzfall einen direkten Anspruch gegen den Treuhänder auf die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen erwirbt.
  • Darüber hinaus ist in der Treuhandabrede geregelt, dass der Treuhänder (rechtliches) Eigentum an den übertragenen Vermögensmitteln erwirbt. Aufgrund der Produktunabhängigkeit der TREUHAND für betriebliche Vorsorge können als Treugut nahezu sämtliche Vermögenswerte, neben Geld bspw. auch Versicherungsverträge, übertragen werden. Wirtschaftlich betrachtet sind diese Vermögenswerte weiterhin dem Treugeber zuzuordnen (fiduziarische Treuhand).
  • Durch CTA-Lösungen kann neben positiven bilanztechnischen und Finanzierungs-Effekten eine privatrechtliche Insolvenzsicherung erzeugt werden (siehe oben). Dies erfolgt heutzutage in der Praxis – und so auch bei der TREUHAND für betriebliche Vorsorge – durch das effektive und insolvenzsichere so genannte Doppelseitige Treuhandmodell. Hier wird neben das Verwaltungstreuhandverhältnis (siehe oben) ein Sicherungstreuhandverhältnis gesetzt. Zur Sicherung der Ansprüche und Anwartschaften des Berechtigten aus der Direktzusage oder der Zeitwertkontenzusage wird ihm ein eigener Anspruch gegen den Treuhänder auf Zahlung im Sicherungsfall (bspw. Insolvenz des Arbeitgebers) eingeräumt.